§1
Name, Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde am 15.07.1954 in Weil am Rhein mit dem Namen "Angelsportverein Weil am Rhein und Umgebung" gegründet. Mit dieser Satzungsrevision führt er den Namen "Angelverein Weil am Rhein und Umgebung e.V."
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Sitz
Er hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Freiburg eingetragen.
§3
Zweck
1. Der Verein bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung der Angelfischerei und bildet sie hierzu aus. Er hält die Mitglieder zur Befolgung der für die Angelfischerei erlassenen Gesetze und Verordnungen an. Er ergreift Maßnahmen zur Erhaltung und Hebung des Fischbestandes in den von ihm betreuten Gewässern und unterstützt die Behörden in allen Belangen der Fischerei sowie des Natur- und Umweltschutzes. Er stellt sich zur Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und im Vereinsleben sportlichen Geist, Fairness und Geselligkeit zu pflegen.
1a. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Zusammenschlüsse (Verbände) werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verseinsvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend hiervon kann die Vereinsmitgliederversammlung beschließen, dass dem Vereinsvorstand, die Zahlung der Ehrenamtlichen Tätigkeit bis zur Höhe der Gesetzlichen Aufwandentschädigungen erstattet wird. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere der Fischbestandspflege und Wasserreinhaltung.
§4
Mitglieder
1. Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv- und Ehrenmitgliedern.
2. Aktives Mitglied kann werden, wer in Deutschland fischereiberechtigt ist. Ehrenmitglied ist, wer durch den Vereinsausschuss hinzu ernannt wurde. Alle übrigen Mitglieder sind Passiv-Mitglieder.
3. Aktive und passive Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft bringt keine zusätzlichen Mitgliedschaftsrechte mit sich.
4. Die Mitglieder haben jeden Wohnungswechsel sofort an das Postfach des Vereins dem Schriftfürher bekannt zu geben.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Aufnahmesuchenden entscheidet der Vorstand nach Prüfung. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung dem Aufnahmesuchenden bekannt zu geben.
2. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Aufnahmesuchende die Satzung a. Die Aufnahme wird wirksam mit Entrichtung der Aufnahmegebühr. Ihre Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft durch Austritt in Schriftlicher Form an den Vorstand tritt zum 31.12.des laufenden Jahres in Kraft oder durch Tod oder Ausschluss
2. Der Ausschluss kann erfolgen bei,
a. nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses,
b. Zuwiderhandlung gegen die Satzung,
c. nicht waidgerechter Ausübung der Angelfischerei,
d. ehrenrührigen und das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltensweisen,
e. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Vorstands,
f. Zuwiderhandlungen gegen das Landesfischereigesetz sowie Anordnungen der Staatlichen Fischereiaufseher und anderer Aufsichtsorgane.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Monatsversammlung. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte, insbesondere die Angelerlaubnis in den vom Verein gepachteten Gewässern. Schadenersatzansprüche oder Erstattungsansprüche wegen bezahlter Beiträgt sind ausgeschlossen.
4. Der Ausgeschlossene kann gegen den Ausschließungsbeschluss binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung an Berufung an die Monatsversammlung richten. Die Berufung ist beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Er hat sie der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung vorzulegen, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bei Berufung ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Jahreshauptversammlung.
§7
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Jahr auf Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand einem unverschuldet in Not geratenen Mitglied den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
Aus besonderem Anlass kann die Jahreshauptversammlung Umlagen beschließen.
§8
Tier-, Natur- und Umweltschutz
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über die Bestimmungen des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, soweit sie den Vereinszweck betreffen, zu informieren und diese zu beachten.
§9
Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Jahreshauptversammlung
- die Rechnungsprüfer
§10
Vorstand
1.
Die Leitung des Vereins besteht aus
1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / 1. Kassierer / 2. Kassierer / 1. Schriftführer Pressewart / 2. Schriftführer /
Weiherwart / Jugendwart / Gewässerwart / Fischereiaufseher
Außer den genannten Vorstandsmitgliedern können weitere Beisitzer für Aufgaben in den Vorstand gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden und den Kassierer, jeweils einzeln vertretungsbefugt, vertreten. Die Vertretungsbefugnis wird intern durch Vorstandsbeschluss geregelt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl und dem ihr entsprechenden Amtsantritt eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, so kann in der nächsten Monatsversammlung eine Ergänzungswahl mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Vorsitzende, anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§11
Geschäftsführung
1. Der Vorstand erledigt die anfallenden Geschäfte nach gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung. Er berichtet über wichtige Beschlüsse in der Monatsversammlung.
2. Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen sowie in den Monatsversammlungen und der Jahreshauptversammlung das Protokoll, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm selbst zu unterzeichnen ist. Auf Beschluss der Monatsversammlung hat der Vorstand bestimmte Protokolle vorzulegen.
3. Die Kassierer erledigen die Kassengeschäfte des Vereins. Ihre Aufgabengebiete werden innerhalb des Vorstandes durch Beschluss geregelt. Die Ausgabenbelege sind vom 1. oder 2.Vorsitzenden abzuzeichnen. Auf Antrag haben sie in der Monatsversammlung über die Vermögenslage des Vereins Auskunft zu erteilen. Die Jahresabrechnung ist acht Tage vor der Jahreshauptversammlung zu erstellen und den Kassenprüfern zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
4. Der Vorstand kann durch Beschluss, der in der nächsten Jahreshauptversammlung seitens der Mitglieder bestätigt werden muss, Vorstandsfunktionen auf eine Geschäftsstelle übertragen. Die Mitglieder gestatten die Verwendung ihrer persönlichen geschützten Daten für Zwecke des Vereins (Geburtsdatum, Beruf, Familienstand).
§12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen. In der Jahreshauptversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben. Ihre Amtszeiten sind um jeweils ein Jahr versetzt. Die Amtszeit eines nach Inkrafttreten dieser Satzung zu bestellenden Kassenprüfers beträgt ein Jahr, diejenige des anderen Kassenprüfers zwei Jahre.
§13
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Tag und Ort sind vom Vorstand festzulegen und jedem Mitglied 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Die Jahreshauptversammlung fasst Beschluss über:
1. den Geschäftsbericht
2. den Kassenbericht
3. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
4. die Wahl der Kassenprüfer
5. die Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und von Umlagen
6. der eingegangenen Anträge
7. Satzungsänderungen
8. die Auflösung des Vereins.
In der Jahreshauptversammlung erstattet die Vorstandschaft Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. Vor der Jahreshauptversammlung ist die Kassenführung von den Kassenprüfern zu überprüfen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind acht Tage vor Beginn derselben schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
§14
Sonstige Versammlungen
1. Die Versammlungen des Vereins finden in der Regel einmal in jedem Quartal statt und sollen vier Versammlungen im Geschäftsjahr nicht unterschreiten. Die Mitglieder sind zum Besuch der Versammlungen verpflichtet.
2. Eine außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder ein Viertel der Mitglieder durch ihre Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag die vom Vorstand verlangt.
§15
Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Wahlen sind Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt
2. Für den Vorstand können Aktiv- und Passivmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden .Ausgenommen davon sind die Jugendbeisitzer
3. Die Versammlungen nach §§ 13 und 14 der Satzung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Versammlungen oder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/1.Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Danach entscheidet das Los.
6. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 10% der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder eine solche verlangen oder wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht.
7. Die Beschlüsse der Monatsversammlungen stellen Empfehlungen für den Vorstand dar.
§16
Rechtsweg
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ausgeschlossen.
§17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den LFVBW, der es unmittelbar und ausschließlich zur Hebung und Verbesserung des Fischbestandes an den Vereinsgewässern zu verwenden hat.
§18
Inkrafttreten
1. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam und die Fassung vom 25.01.2002 Tritt danach außer Kraft